Wie alle Stiftungen, kann die Stiftung Winterreise nur Zinserträge ausschütten. Die Anlage des Kapitals bei der GLS-Bank erfolgt streng nach sozialen, ethischen und ökologischen Kriterien. Das Stiftungskapital bleibt unangetastet, um langfristige Aktivitäten sicher zu stellen. Je höher der Grundstock, umso mehr kann ausgeschüttet werden, umso mehr Projekte können unterstützt werden. Mit Ihrer Spende oder Zustiftung ermöglichen Sie die Ausweitung der Stiftungsarbeit. Es gibt so viel zu tun!!
Die Bankverbindung lautet:
Empfänger: Dachstiftung für individuelles Schenken
Konto-Nummer: 103 700 800, BLZ 430 609 67
IBAN: DE54430609670103700800
BIC: GENODEM1GLS
GLS Gemeinschaftsbank eG
Verwendungszweck: STF Winterreise
Die Spende unterliegt ausschließlich der zeitnahen Verwendung. Die freie Vermögensspende kann sowohl zeitnah verwendet als auch einer freien Vermögensrücklage zugeführt werden. Bei Überweisungen in den Stiftungsfonds sollte im Verwendungszweck der Begriff „Spende" oder „freie Vermögensspende" ausdrücklich genannt werden.
Zuwendungen an eine gemeinnützige Körperschaft (z.B. eine Stiftung) können gemäß § 10b Abs. 1 EStG jährlich insgesamt bis zu einer Höhe von 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Soweit der abziehbare Höchstbetrag von 20% in einem Jahr überschritten wird, kann der Abzug ohne zeitliche Begrenzung auf die folgenden Jahre übertragen werden. So kommt es dann später zur Steuerermäßigung.
Wenn ein Unternehmen spendet, können 0,4% der gesamten Umsätze plus Löhne und Gehälter des entsprechenden Jahres als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
Eine Zustiftung oder Vermögensstockspende in die Stiftung Winterreise sollte mindestens € 5.000,-- betragen. Bei dieser Form der Zuwendung
können nur die Erträge aus diesen Mitteln für Förderungen verwendet werden. Die Arbeit der Stiftung wird dadurch nachhaltig gesichert.
In den Vermögensstock einer bestehenden gemeinnützigen Stiftung können Spenden gem. § 10b Abs. 1a EStG in Abzug gebracht werden (eben als so genannte „Zustiftung"). Solche Vermögensstockspenden können auf Antrag des Zuwendungsgebers im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von € 1.000.000,-- abgezogen werden. Bei Verheirateten steht dieser Abzugsbetrag jedem Ehegatten einzeln zu. Wann der Steuerabzug für die getätigte Zustiftung geltend gemacht werden soll und in welcher Höhe dies jeweils erfolgen soll, kann der Steuerpflichtige dabei innerhalb des Zehnjahreszeitraumes nach seiner Wahl entscheiden.